Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Auftragsumfang
1.1 Der Auftragnehmer, die debitserv gmbh, Epinayplatz 2B, 61440 Oberursel (im Folgenden AN genannt) übernimmt das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren in Vollmacht des Auftraggebers (im Folgenden AG genannt) für unbestrittene und nicht eingeklagte Forderungen des AG sowie sämtliche Zwangsvollstreckungs-/Pfändungsmaßnahmen für titulierte Forderungen.
1.2 Der Inkassoauftrag beinhaltet die nachfolgenden Tätigkeiten des AN, die in Art und Umfang der Ausführung dem AN vorbehalten sind:
– EDV-gestützte Forderungskontoführung
– Übermittlung bonitätsrelevanter Informationen an Auskunftsdateien, soweit dies datenschutzrechtlich möglich ist
– mindestens 2 außergerichtliche Inkasso-Mahnschreiben
– telefonischer Kontakt mit dem Schuldner, soweit Rufnummer bekannt und ermittelbar
– Geltendmachung der gesetzlich zulässigen Verzugszinsen;
– Einholung von öffentlich zugänglichen Informationen über den Schuldner
– Einholung von Auskünften aus speziellen Datenbanken
– Adressermittlung unbekannt verzogener Schuldner Ermittlung von Erben bei verstorbenen Schuldnern
– Durchführung des gerichtlichen automatisierten Mahnverfahrens, ggf. über Vertragsanwälte
– Zwangsvollsteckungs-/Pfändungsmaßnahmen, die im Rahmen des RDG Inkassounternehmen gestattet sind
– Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten,
1.3 Die entsprechenden Unterlagen wie Verträge, Rechnungen, Schriftwechsel mit dem Schuldner sind in Kopie dem Auftragsformular (Inkassoauftrag) als Anhang beizufügen
2. Kosten und Auslagen (Inland)
Die nachstehenden Kosten gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.1 Bei dem Inkassoauftrag handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Inkasso-, Mahn-, Kontoführungskosten und Auslagen sind bei Auftragserteilung fällig. Sie werden dem Schuldner nach Möglichkeit als Verzugsschaden des AG weiter belastet. Lediglich bei außergerichtlichem Nichterfolg (wenn also trotz sachgerechten Abarbeitens aller zumutbaren Möglichkeiten die Forderung beim Schuldner außergerichtlich nicht realisiert werden kann) gilt eine dem AG direkt zu berechnende Pauschalgebühr von 15,00 EUR zzgl. der ges. MwSt. als vereinbart. In jedem Fall hat der AG aber sämtliche Auslagen, wie etwa Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, etc. zu tragen (Beachte: Ausnahmeregelung in Ziffer 2.6 und 2.7).
2.2 Bei erfolgreichem Abschluss der Angelegenheit erhält der AG seine Hauptforderung zu 100%. Der AN erhält die beigetriebenen Mahnkosten und Verzugszinsen, zzgl. der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer.
Eine Gebühr in Höhe von € 25,00 zzgl. MwSt. erhält der AN bei gerichtlichem Nichterfolg.
2.3 Wird zwischen dem Schuldner und dem AG ein durch den AN vermittelter Vergleich geschlossen, berechnet der AN Vergleichskosten in Höhe von 10 % der Hauptforderung zzgl. einer weiteren Erfolgsprovision in Höhe der beigetriebenen Mahnkosten und Verzugszinsen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe (derzeit 19 %).
2.4 Bestrittene Forderungen darf der AN nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht bearbeiten. Stellt sich während der Bearbeitung heraus, dass die Forderung bereits vor Auftragserteilung bestritten war, dieses durch den AG jedoch nicht mitgeteilt wurde, erhält der AN von dem AG eine Inkassokostenpauschale in Höhe von 10 % der übergebenen Hauptforderung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe (derzeit 19 %).
2.5 Sollte sich im Rahmen der Tätigkeit des AN herausstellen, dass die vom AG übergebene Forderung unberechtigt, bereits tituliert ist oder vor Übergabe aufgrund eines Insolvenzverfahrens schon nicht mehr geltend zu machen war, so belastet der AN dem AG eine Inkassokostenpauschale in Höhe von 10 % der übergebenen Hauptforderung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe (derzeit 19 %).
2.6 Forderungen, die aus der Inkasso-Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren (Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid) des AN heraus tituliert sind, übernimmt der AN nach dem ersten erfolglosen Vollstreckungsversuch. Für diesen ersten erfolglosen Vollstreckungsversuch werden dem AG die Auslagen berechnet. Für die weitere nachgerichtliche Überwachung belastet der AN dem AG eine zusätzliche Inkassokostenpauschale in Höhe einer Erfolgsprovision von 50 % auf alle eingehenden und die Hauptforderung betreffenden Zahlungen zzgl. einer weiteren Erfolgsprovision in Höhe der beigetriebenen Mahnkosten und Verzugszinsen. Dem AG erwachsen daraus keine weiteren Einstellgebühren, Kosten oder Auslagen. Hierbei obliegt es jeweils dem AN, die seiner Meinung nach geeigneten Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu ergreifen. Die Kosten verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe (derzeit 19 %).
2.7 Bereits titulierte Forderungen, also solche für die der AG bereits einen Titel erwirkt hat und diesen an den AN übergeben hat, kann der AN weiterbearbeiten. Dafür belastet der AN dem AG eine zusätzliche Inkassokostenpauschale in Höhe einer Erfolgsprovision von 50 % auf alle eingehenden und die Hauptforderung betreffenden Zahlungen zzgl. einer weiteren Erfolgsprovision in Höhe der beigetriebenen Mahnkosten und Verzugszinsen. Dem AG erwachsen daraus keine weiteren Einstellgebühren, Kosten oder Auslagen. Hierbei obliegt es jeweils dem AN, die seiner Meinung nach geeignete Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu ergreifen. Die Kosten verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe (derzeit 19 %).
2.8 Für die Leistung des AN gilt die folgende Tariftabelle jeweils zzgl. Barauslagen, falls nicht anders aufgeführt, und zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, derzeit 19%:
Erfolgreiche Realisierung: | Mahnkosten und Verzugszinsen |
---|---|
Erfolgreiche Realisierung nach Vergleichsschluss: | Vergleichskosten in Höhe von 10% der Hauptforderung zzgl. Mehrwertsteuer, plus Mahnkosten und Verzugszinsen |
Abschluss wegen Nichterfolgs (außergerichtlich): | 15,00 EUR netto zzgl. der ges. MwSt. = 17,85 EUR brutto |
Abschluss, weil bestrittene Forderung: | 25,00 EUR netto zzgl. der ges. MwSt. = 29,75 EUR brutto |
Abschluss, weil unberechtigte Forderung: | 10% der Hauptforderung, zzgl. Mehrwertsteuer |
Überwachung von Titeln aus Bearbeitungs-Fortgang nach erstem erfolglosen Vollstreckungsversuch: | 50% der Hauptforderung, Mahnkosten und Verzugszinsen in beigetriebener Höhe als Erfolgsprovision, zzgl. Mehrwertsteuer AG treffen nachgerichtlich keine Auslagen, mit Ausnahme der Auslagen für den ersten erfolglosen Vollstreckungsversuch |
Übernahme titulierter Forderungen: | 50% der Hauptforderung, Mahnkosten und Verzugszinsen in beigetriebener Höhe als Erfolgsprovision, zzgl. Mehrwertsteuer AG treffen nachgerichtlich keine Auslagen |
2.9 Der AN ist berechtigt, von eingehenden Zahlungen des Schuldners vorrangig die eigenen Ansprüche zu befriedigen und sich die entsprechenden Beträge zu entnehmen (vgl. auch § 367 BGB).
2.10 Im Falle der vorzeitigen Beendigung oder Kündigung beachten Sie bitte hierzu Ziffer 7 und die damit einhergehenden Kosten.
3. Vorsteuerabzugsberechtigung
Der AG gleicht etwaige infolge einer bei ihm bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung nicht vom Schuldner zu ersetzende Umsatzsteuerbeträge gegenüber dem AN aus. Dieser wird eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen.
4. Teilzahlungen, Vergleiche
Der AN hat das Recht, dem Schuldner Teilzahlungen zu gestatten und Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Vergleiche kommen allerdings erst mit Zustimmung des AG zustande.
5. Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten und Auskunftsdateien
5.1 Zur Durchführung gerichtlicher Maßnahmen, die der AN aus rechtlichen Gründen nicht selbst durchführen darf, wird der Verbundanwalt des AN beauftragt, soweit der AG bei Auftragserteilung keinen Anwalt bestimmt hat. Soweit der AG einen eigenen Anwalt beauftragt, gibt der AN das Verfahren an den vom AG beauftragten Anwalt ab. Der AG ist verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Auslagen und Gebühren des AN nach Rechnungsstellung durch den AN binnen zwei Wochen zu bezahlen.
5.2 Ein Mandatsverhältnis kommt direkt zwischen dem AG und dem Verbundanwalt zustande. Der AG erteilt dem Verbundanwalt Vollmacht einschließlich Unter- und Geldempfangsvollmacht. Der Verbundanwalt erhält die gesetzlichen Gebühren und Auslagen gemäß RVG, die gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Geht die Forderung nur zum Teil ein, wird der beigetriebene Betrag in erster Linie zur Deckung der entstandenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen verwendet. Eingehende Zahlungen oder Teilzahlungen werden vom Verbundanwalt ausschließlich über den AN ausgezahlt.
5.3 Der Verbundanwalt ist berechtigt und verpflichtet, sämtlichen Schriftverkehr und die Abrechnungen ausschließlich über den AN durchzuführen. Der AG entbindet den Verbundanwalt gegenüber dem AN und dessen Mitarbeiter von der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung. Die Entbindung kann jederzeit gegenüber dem Verbundanwalt widerrufen werden.
5.4 Im Rahmen der Bearbeitung führt der AN auch Bonitätsprüfungen und Adressrecherchen durch. Die dabei entstehenden Kosten sind vom AG zu zahlen.
6. Verrechnung, Aufrechnung und Verzicht auf die Einrede der Verjährung
6.1 Eingehende Zahlungen des Schuldners werden gem. § 367 BGB zuerst auf sämtliche Kosten (wie etwa Inkassokosten, Erfolgsprovision, Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten und Kosten für den Gerichtsvollzieher, Detektei- sowie Behördenkosten etc.), dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die übergebene Hauptforderung verrechnet. Dabei entstehende Fremdgeldbeträge werden über ein internes Fremdgeldkonto abgewickelt, welches nicht verzinst wird. Dadurch hat der AG keinen Zinsanspruch gegen den AN zwischen dem Eingang der Gelder auf dem Fremdgeldkonto, der Abrechnung und Überweisung bzw. Auszahlung an ihn.
6.2 Sofern die Schuldnerzahlung per Lastschrift und/oder Scheck erfolgt, wird die Abrechnung darin enthaltener Fremdgelder frühestens nach Ablauf der Widerspruchsfrist nach Kontoabschluss bzw. endgültiger Gutschrift auf dem Bankkonto des AN erstellt.
6.3 Mit Auftragserteilung an den AN verzichtet der AG auf die Einrede der Verjährung bzgl. der Inkassokosten, Erfolgsprovision, verauslagter Fremdkosten sowie Rechtsanwaltskosten.
7. Kündigung oder sonstige Beendigung des Auftrages und damit verbundene Kosten
7.1 Jeder Inkassoauftrag kann vom AG jederzeit gekündigt werden.
7.2 Im Fall der Kündigung oder sonstigen Beendigung, insbesondere bei Verzicht oder Vergleichsabschluss durch den AG oder eines Dritten ohne Einwilligung des AN erhält dieser diejenigen Kosten vom AG, wie wenn erfolgreich realisiert worden wäre. Als Berechnungsdatum für die zu entrichtenden Verzugszinsen gilt der Eingang der Kündigung bzw. das Datum des Verzichts oder Vergleichsabschlusses.
Im Fall der Kündigung oder des Verzichts gilt dies dann nicht, wenn nachgewiesen ist, dass zu keinem Zeitpunkt, also auch künftig nicht, eine erfolgreiche Realisierung möglich wäre oder die Kündigung des AG aus wichtigem Grund, die in der Person des AN, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen liegt, erfolgte. In diesen Fällen erfolgt die Vergütung des AN in Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
7.3 Erfolgen auf Anfragen des AN in einem angemessenen Zeitraum keine Rückäußerungen des AG, kann der AN den Auftrag abschließen, mithin kündigen und sämtliche entstandene Kosten (je nach Verfahrensstand, beachten Sie hierzu Ziffer der 2 AGB) dem AG berechnen, wie wenn erfolgreich realisiert worden wäre. Als Berechnungsdatum gilt das Ausstellungsdatum der Kündigung durch den AN.
7.4 Die Tätigkeit des AN endet mit der restlosen Befriedigung des AG in Bezug auf die Hauptforderung, die Zinsen und Kosten einschließlich der Kosten, die dem AN für seine Tätigkeit entstehen sowie bei Uneinbringlichkeit der Forderung.
7.5 Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Auftrags durch Kündigung ist der AN zur Zurückbehaltung des Originaltitels berechtigt, bis seine Kosten durch den AG beglichen sind.
8. Pflichten des AN
8.1 Der AN verpflichtet sich, die Übernahme eines jeden Auftrags des AG schriftlich bzw. über das Online-System durch Vergabe eines Inkasso-Aktenzeichens zu bestätigen. Anderenfalls gilt der Auftrag nach Ablauf einer Frist von 10 Arbeitstagen als abgelehnt. Prüfung, Bestätigung und Bearbeitung des Antrags sind spätestens innerhalb von zwei Werktagen abgeschlossen.
8.2 Der AN wird die im Rahmen des Forderungseinzuges EDV-mäßig gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und den Bestimmungen des BDSG speichern und verarbeiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter des AN sind auf das Datengeheimnis nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.
8.3 Der AN prüft bei Auftragsannahme, ob eine Interessenkollision vorliegt, wodurch die Übernahme des Auftrags abgelehnt werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner der übergebenen Forderungsangelegenheit ein noch aktiver Kunde des AN ist.
8.4 Der AN bewahrt die Akten abgeschlossener Aufträge für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer auf, danach werden diese der Vernichtung zugeführt. Der AG wird von der Vernichtung vorher nicht informiert. Der AN hat das Recht, zur Archivierung geeignete und zugelassene technische Hilfsmittel (optische Archivierung) einzusetzen. Dem AG steht das Recht zu, die Übersendung bzw. Übermittlung gegen Erstattung einer Bearbeitungspauschale schriftlich anzufordern. Die Übermittlung erfolgt sodann nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, jedoch nicht vor Eingang der Bearbeitungspauschale.
8.5 Der AN verpflichtet sich auf Wunsch dem AG Daten zum jeweiligen Verfahrensstand online zur Verfügung zu stellen.
9. Pflichten des AG
9.1 Der AG ist für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Er trägt das Übermittlungsrisiko hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Daten. Ferner versichert der AG, dass die Forderung fällig und der Schuldner im Verzug ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Inkassokosten (siehe Ziffer 2 der AGB) und die Auslagen nicht als Verzugsschaden beim Schuldner geltend gemacht werden, so dass diese dem AG in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.
9.2 Zahlungen des Schuldners oder anderer Personen an den AG oder sonstige Vorkommnisse, die sich auf die Forderung beziehen, sind dem AN bzw. dem mit der Sache beauftragten Rechtsanwalt sofort anzuzeigen. Durch Zuwiderhandlungen können dem Schuldner erhebliche Schäden entstehen.
Eine Nichtbeachtung dieses Hinweises kann unnötige Kosten verursachen, die sich auch für den AG nachteilig auswirken können.
9.3 Während der Dauer des Auftrages darf die Forderung nicht vom AG selbst weiter bearbeitet und keiner anderen Stelle (Inkassobüro, Rechtsanwalt, Rechtsbeistand usw.) zur Bearbeitung übergeben werden.
9.4 Bei Mitteilungen vom AN ist der AG an die Diskretionspflicht gebunden und alle Mitteilungen über den Schuldner, auch über einen Drittschuldner, sind nur für den AG bestimmt. Er darf von solchen Mitteilungen Dritten keine Kenntnis geben und solche Mitteilungen auch nicht als Beweismittel in Prozessen verwenden. Zuwiderhandlungen verpflichten den AG zum Schadensersatz. Die schriftlichen Mitteilungen bleiben unveräußerliches Eigentum des AN und sind auf Verlangen im Original nebst etwa gezogener Kopien zurück zu geben.
10. Haftung und Haftungsbeschränkung des AN
10.1 Der AN führt alle Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen durch und ist nicht für die Folgen irgendeiner Entscheidung haftbar, die aufgrund vom AG übermittelter falscher oder fehlerhafter Informationen getroffen wird. Der AN haftet insbesondere nicht für die Folgen der Verarbeitung fehlerhafter Daten.
Der AN haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung des AN greift nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, durch Ihn, seinen gesetzlichen Vertretern und oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
10.2 Etwaige Ansprüche der vorgenannten Art verjähren innerhalb eines Jahres. Im Übrigen gelten hierzu die gesetzlichen Bestimmungen.
10.3 Sollte trotz des vereinbarten Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsbeschränkung insbesondere eine gesetzliche Haftung eintreten, ist diese auf einen Höchstbetrag von (Versicherungssumme Zeitraum?) EUR pro Haftungsfall beschränkt.
11. Verjährungskontrolle
Die Verjährungskontrolle der vom AG an den AN übergebenen Forderungen wird nicht geschuldet.
12. Besondere Vereinbarungen
Besondere Vereinbarungen (Nebenabreden), Änderungen oder Ergänzungen bedürfen für Ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für den Verzicht auf die Schriftform. Telefongespräche sind unverbindlich und bedürfen schriftlicher Bestätigung.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen beider Parteien und ausschließlicher Gerichtsstand ist Bad Homburg soweit der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
13.2 Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, unabhängig davon, ob der AG einem anderen Recht unterliegt.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der gesamten AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien haben an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg soweit wie möglich zu erreichen.
Stand 01.03.2015