von Stephan

Wissenswertes

eGbR - eine neue Rechtsform?

Um es direkt vorweg zu nehmen: Bei der eGbR handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform. Sondern um eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eingetragen ist diese dabei im neuen Gesellschaftsregister. Letzteres wird durch das Amtsgericht geführt, welches auch bisher schon für alle Handelsregistersachen örtlich zuständig ist. Mit dem zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), ist das Gesellschaftsregister und die diesbezügliche Eintragungsfähigkeit einer GbR gesetzlich geregelt und die Unterscheidung in die rechtsfähige und die nicht rechtsfähige GbR in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingezogen.

In vielen Fällen lässt der Gesetzgeber den Gesellschaftern einer GbR ein Wahlrecht, ob die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen werden soll. Es gibt jedoch Gesellschaften, die aufgrund Ihrer Gesellschafter- beziehungsweise Beteiligungsverhältnisse einer faktischen Eintragungspflicht unterliegen. Besteht eine solche Eintragungspflicht, gilt diese keineswegs nur für Neugründungen. Auch eine Änderung, z.B. in der Zusammensetzung der Gesellschafterstruktur, kann dann genügen, um eine Eintragungspflicht einer bereits bestehenden GbR im Gesellschaftsregister zu begründen. Fakt: wird die GbR im Gesellschaftsregister erfasst, muss diese im Geschäftsverkehr mit dem Rechtsformzusatz 'eGbR' oder 'eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts' firmieren (§ 707a Abs. 2 S.1. BGB). Sind überdies keine natürlichen Personen Gesellschafter, muss hierauf durch gegeignete Kennzeichnung (z.B. GmbH & Co. eGbR) aufmerksam gemacht werden (§ 707a Abs. 2 S.2. BGB).

Im Forderungsmanagement von erheblicher Bedeutung: die rechtsfähige (e)GbR ist im Zivilprozess parteifähig und kann klagen als auch verklagt werden. Die Rechtsfähigkeit einer GbR wird vermutet, wenn Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter einem gemeinschaftlichen Namen ist (vgl. § 705 Abs. 3 BGB). Eine Geldforderung kann damit zukünftig auch direkt gegen eine GbR gerichtlich festgestellt werden, wenn diese rechtsfähig ist. Davon unabhängig können auch zukünftig Klagen gegen die einzelnen Gesellschafter einer (e)GbR gerichtet werden.

Die eGbR darf, anders als eine nicht eingetragene GbR, ihre Firmierung frei wählen. Insbesondere entfällt für die eGbR die Verpflichtung, die Nahmen Ihrer Gesellschafter als Teil der Firmierung zu führen. Auch reine Phantasiefirmierungen sind damit für eine eGbR zulässig.

Aufgrund des vergleichsweise geringen Gründungsaufwands, der bereits bisher hohen Verbreitung der GbR und faktischer Eintragungspflichten für Bestandsgesellschaften im Gesellschaftsregister wird es erwartungsgemäß nicht lange dauern, bis erste eGbR in Ihren Bestell- und OPo-Listen auftauchen und somit relevant für das Forderungsmanagement werden. Es ist deshalb wichtig zu wissen, dass es sich im Kern weiterhin um eine GbR handelt, die aber nunmehr selbst rechtsfähig sein kann und mit Eintragung im Gesellschaftsregister auch einen Phantasienamen tragen darf. Sensibilisieren Sie insbersondere Ihr Salesteam, um eine korrekte Erfassung Ihrer betroffenen Geschäftspartner als GbR oder eGbR von Anfang an zu gewährleisten.